Satzung

-Vereinssatzung des Spielmannszuges der Feuerwehr Großschönau-

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Spielmannszug der Feuerwehr Großschönau”. Er ist eigenständiger Verein
innerhalb der Ortsfeuerwehr Großschönau.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten
Form “e.V.”.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Großschönau.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, speziell die Marschmusik für Spielmannszüge zu
pflegen; insbesondere auch die Jugendförderung unserer Region und die Jugend für diese Musikrichtung zu
begeistern.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung dieser Musikrichtung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO)
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
b) Durchführung von wöchentlichen Übungsstunden,
c) Auftritte und Veranstaltungen,
d) Abhaltung von Versammlungen.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Bei beschränkt geschäftsfähigen
bzw. geschäftsunfähigen Personen ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter schriftlich
einzuholen.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(2) Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(3) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an dem Vereinsleben aktiv teil.
(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht musikalisch betätigen, aber im Übrigen die Interessen des
Vereins fördern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, sowie passive Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung unabhängig von ihrer Mitgliedschaftsdauer.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und
sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist jederzeit, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten, während des Geschäftsjahres
zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 9 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig:
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
c) wegen unkameradschaftlichem Verhaltens,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden
Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 Monaten im Rückstand der Beitragszahlung ist
und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht, innerhalb von 3 Monaten von der
Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem
Verein bekannte, Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied
bekanntgemacht wird.

§ 11 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich zu Beginn, spätestens bis zum 01.03. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
(4) Tritt während des Geschäftsjahres ein Mitglied ein, so hat es nach Aufnahme in den Verein innerhalb der
nächsten 14 Tage den Jahresbeitrag zu entrichten.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Der Betrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres den Verein verlässt,
ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 12 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand (§§ 13 und 14 der Satzung)
b) Die Mitgliederversammlung (§§ 15 bis 17 der Satzung)

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden,
b) dem / der Stellvertretenden,
c) dem Schriftführer / der Schriftführerin,
d) dem Kassierer / der Kassiererin.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Ein, nicht dem Vorstand zugehöriger, Kassenprüfer muss jährlich die ordnungsgemäße Verbuchung und
Verwendung von Mitteln des Vereins prüfen und dies der Mitgliederversammlung bestätigen.

§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2
BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,- € die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 a zu berufenden
Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die
Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 16 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 17 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes.
(2) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und Erteilung der Entlastung nach
Prüfung gemäß § 13 Abs. 7.
(3) Aufstellung des Haushaltsplanes
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
sowie die nach der Satzung übertragenden Angelegenheiten.
(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2
nicht beschlussfähig, so ist, vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag, eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Abs 6) zu
enthalten.
(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Mitgliedern, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 19 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und
geheim abzustimmen
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
erschienenen Mitgliedern erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 13 der Satzung).
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Großschönau, die es ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Kulturarbeit zu
verwenden hat.

Tag der Errichtung:

Großschönau, 04.08.2019